elbstverständlich bedarf auch eine außerordentliche Kündi gung durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§§ 174, 168 SGB IX). Gemäß § 174 Abs. 1 SGB IX gelten die Vorschriften des Teils 3, 4. Kapitel über den Kündigungsschutz mit Ausnahme von § 169 SGB IX auch bei außerordentlichen Kündigungen, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen des § 174 SGB IX nichts Ab weichendes ergibt
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