Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Prüfung von anderweitigen Nachweisen über die Sachkunde von beruflichen Betreuern, welche durch die Betreuungsbehörden in ihrer Funktion als Stammbehörden durchzuführen ist, § 2 Abs. 4 BtOG, § 7 BtRegV. Den zuständigen Mitarbeitern der örtlichen Betreuungsbehörden soll der Beitrag eine Übersicht sowie strukturierte Bearbeitungshilfe bieten. Er kann außerdem zur besseren Nachvollziehbarkeit des Verfahrens dienen.
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