Während in Heft 1 der BtPrax 2024 (S. 8) das BetrInASG mit dessen Wirkungen auf die Berufsbetreuerinnen, Berufsbetreuer und Betreuungsvereine dargestellt wurde, widmet sich dieser Teil den mit den §§ 4, 5 BetrInASG eingeführten Ansprüchen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Zwar durchbrechen die §§ 4, 5 BetrInASG-E den Grundsatz, dass es sich bei dem pauschalen Aufwendungsersatz nicht um eine Vergütung handelt, weil diese keine Gegenleistung für die Führung des Betreueramtes darstellen.1 Gleichwohl möchte der Gesetzgeber auch beim pauschalen Aufwendungsersatz die von diesen erfassten Aufwendungen und deren Steigerungen durch einen pauschalen Inflationsausgleich kompensieren. Die pauschale Sonderzahlung bemisst sich an der für die Jahre 2023 und 2024 erwarteten durchschnittlichen Teuerungsrate von 5,5 %, die im Verhältnis zur derzeitigen Aufwandspauschale von 425 € einem Betrag von 23,38 € entspricht, der „entgegen den kaufmännischen Regeln“ auf 24 € aufgerundet worden ist.2 Allerdings ist die um die vom Gesetzgeber zusätzlich zugewendeten 0,62 € erhöhte Sonderzahlung dem ehrenamtlichen Betreuer bei einem vorzeitigen Ende der Betreuung nur anteilig zu erstatten, was dem Gericht durch die Aufrundung zumindest die Berechnung des anteiligen Anspruchs mit einem monatlichen Betrag von 1,948333 EUR (= 23,38 EUR/12) erspart
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