1. § 7 VBVG in Verbindung mit §§ 19 Abs. 2, 32 Abs. 1 S. 6 BtOG richtet sich nur an „berufliche“ Betreuer, die vor dem 01.01.2023 mindestens eine Betreuung berufsmäßig geführt haben und weiterhin führen. Der die Vergütung beantragende Betreuer kann dies beispielsweise belegen durch Vorlage eines aktuellen Bestellungsbeschlusses.
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