Gesamtregelung zur Befristung“ 1. 'Die Befristung von Dienstverträgen zwischen derselben:dem- selben Beschäftigten und demselben Dienstgeber ist höchstens bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder innerhalb die ses Zeitraums bis zur Höchstzahl von zwölf Verlängerungen zulässig. 2Frühere Befristungszeiträume werden aufdie Befris tungshöchstdauer nach Satz 1 angerechnet, es sei denn, diese liegen bei Begründung des Dienstverhältnisses länger als zwölf Jahre zurück 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Vereinbarung auflösend bedingter Dienstverträge. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Befristung oder auflösende Bedingung sich aus der unmittelbaren Anwendung von arbeitsrechtlichen Regelungen der einzelnen Arbeitsrechtli chen Kommissionen ergib
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