Der Kontakt zu Kollegen gehört zum Dienst. Ein hieraus resultierender Körperschaden kann daher grundsätzlich ein Dienstunfall sein. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Geschädigte dienstpflichtwidrig verhalten, das schädigende Ereignis selbst provoziert oder sich aktiv an einer „Rauferei“ beteiligt hat. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor.
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