1. Praktikanten, die nach § 26 BBiG eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, fallen als „zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte“ iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG in den persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Rn. 13). 2. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche iSv. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG kann durch eine telefonische Absage in Lauf gesetzt werden. Die für die Geltendmachung erforderliche Schriftform kann durch Zustellung einer Klage gewahrt werden (Rn. 18).
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