Sachverhalt: [1] Im Streit steht die Höhe abgetretener Ansprüche auf den Ent lastungsbetrag nach § 45b SGB XI. [2] Die Klägerin betreibt einen zugelassenen ambulanten Pflege dienst und schloss mit ihren Kunden Pflege- und Dienstleis tungsverträge. Auf deren Grundlage erbrachte sie in der Zeit von März bis Oktober 2017 Entlastungsleistungen zugunsten der während des Berufungsverfahrens verstorbenen Versicherten, die bei der beklagten Pflegekasse versichert und nach dem Pflege grad 3 pflegebedürftig war. Die Kosten der Entlastungsleistungen stellte die Klägerin der Beklagten aus abgetretenem Recht in Rechnung. Die Beklagte lehnte die vollständige Übernahme der Rechnungsbeträge ab und kürzte direkt gegenüber der Klägerin die Vergütung (Bescheide vom 24.4., 18.5., 21.6., 27.7., 13.9., 5.10., 18.10. und 6.12.2017; Widerspruchsbescheid vom 29.5.2019). Hieraus resultiert der streitgegenständliche Betrag von 451,59 Euro.
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