Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen. Das 2. ErwSchG trat mit 1. 7. 2018 in Kraft. Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes ist die Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen, die auf grund einer psychischen oder vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind. Gemäß § 11 WFA-Grundsatz-Verordnung1 hat eine interne Evaluierung eines neuen Gesetzes längstens nach fünf Jahren ab Inkrafttreten zu erfolgen, um mögliche Verbesse rungspotentiale aufzuzeigen. Daher beauftragte das Bundesministerium für Justiz das Institut VI CESSE, Vienna Centre for Societal Security, das 2. ErwSchG im Hinblick auf den Ausbau der Ver tretungsmodelle und der Alternativen zur Sachwalterschaft, auf die Stärkung der Autonomie (der vertretenen Personen) im Rechtsverkehr und in persönlichen Anliegen zu überprüfen. Untersucht werden sollte ferner auch, inwieweit das Instrument des Clearingverfahrens genutzt wird.
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