Orientierungssätze 1. Erkrankt der Arbeitnehmer in einem Zeitraum, für den – wirksam – Kurzarbeit „null“ eingeführt worden ist, sind die ausgefallenen Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsumfangs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Die für die Berechnung der Urlaubsdauer maßgebliche arbeitsvertragliche Grundlage ist die Kurzarbeitsvereinbarung, die durch die Erkrankung unberührt bleibt (Rn. 14). Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt (Rn. 15 ff.)
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