Leitsätze 1. Voraussetzung für eine begehrte Höhergruppierung ist, dass der klagende Arbeitnehmer, der eine solche Höhergruppierung für sich in Anspruch nimmt, dem Gericht seine Tätigkeit im Einzelnen schildert, so dass es dem Gericht möglich ist, Arbeitsvorgänge zu bilden und diese einer Bewertung zuzuführen. Ohne einen Vortrag von Tatsachen, die dem Gericht die Bildung von Arbeitsvorgängen ermöglichen, muss eine Eingruppierungsfeststellungsklage mit dem Ziel einer Höhergruppierung jedoch erfolglos bleiben. 2. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ist entscheidend, welche Tätigkeiten dem Beschäftigten übertragen sind. § 12 TVöD Bund stellt auf die „auszuübende“ aufgrund des Arbeitsvertrages verrichtete Tätigkeit ab. „Auszuübende“ Tätigkeit ist der ganze Aufgabenkreis, der dem Beschäftigten arbeitsvertraglich oder im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen („übertragen“) ist (BAG, Urteil vom 18.05.1994 – 4 AZR 449/93 – Rn. 72, juris)
{{detailinfo.data.api.data.document[0].apa}}
{{detailinfo.data.api.data.document[0].vancouver}}
{{detailinfo.data.api.data.document[0].harvard}}