■ Frage: Bei Händedesinfektionsmitteln, die gemäß Bestandsschutz weiter als Arzneimittel eingestuft sind und bleiben, wird insbesondere für nieder gelassene Arzt- bzw. Zahnarztpraxen häufig zu Einmalgebinden geraten, da das Umfüllen zwar prinzipiell erlaubt, aber mit erheblichen Auflagen und haftungsrechtlichen Konsequenzen verbunden ist.
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