Einleitung Arbeitgeber sind verpflichtet ausgeschriebene Stellen diskriminierungsfrei zu halten, ansonsten drohen Entschädigungsansprüche nach dem AGG. In der Praxis werden daher in der Regel Abkürzungen wie „(m/w/d)“ oder der Genderstern verwendet. Zudem sieht § 165 Satz 2 SGB IX eine Einladungspflicht öffentlicher Arbeitgeber bei Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen vor, sofern sie für die ausgeschriebene Stelle nicht offensichtlich ungeeignet sind. In einem aktuellen Urteil hat das BAG die Frage beantwortet, ob eine Ausschreibung unter Verwendung des Gendersterns diskriminierungsfrei ist und unter welchen Voraussetzungen öffentliche Arbeitgeber bei Verhinderung des schwerbehinderten Bewerbers verpflichtet sind, einen Ersatztermin für ein Vorstellungsgespräch anzubieten.
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