Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) war in jüngster Zeit Gegenstand etlicher Diskussionen zur Zukunftsfähigkeit eines zunehmend digitalisierten Gesundheitssystems. Dies zeigt sich insbesondere in jenen Teilen des DigiG, deren Ziel es ist, Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) besser in die bestehende Versorgung zu integrieren.1 Das Feld der DiGA ist durch das DigiG zu einem „Labor“ für neue Erstattungsmechanismen geworden. Dieser Beitrag soll einen Überblick darüber verschaffen, welche Änderungen speziell für DiGAs vorgesehen sind und welche dieser Änderungen insbesondere für Hersteller interessant werden können. Denn nicht nur die Erweiterung des Spektrums zum Einsatz von DiGAs einerseits, sondern auch die andererseits verschärften Anforderungen und verfahrenstechnischen „Fallstricke“ werden die Hersteller von DiGAs künftig bereits in der Konzeptionsphase bis zu den Preisverhandlungen und der Bewerbung der Produkte beachten müssen.
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