Orientierungssätze 1. Wer blickfangartig mit gesundheitsbezogenen Wirkungs- bzw. Wirksamkeitsangaben für ein medizinisches Gerät wirbt, wobei die Therapie – hier mit hochintensiven Magnetimpulsen – in der Wissenschaft umstritten ist und ihr Erfolg derzeit als wissenschaftlich ungesichert gilt, hat die Richtigkeit der Angaben darzulegen und zu beweisen. 2. Art. 7 Buchst. a VO (EU) 2017/745 stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 UWG dar. 3. Bei der Anwendung des Art. 7 Buchst. a VO (EU) 2017/745 kann auf die entsprechenden Kriterien der Rechtsprechung zu § 3 HWG zurückgegriffen werden.
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