Leitsatz Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 14 Abs. 1 und 2 UAbs. 1 Buchst. a und UAbs. 3 der VO (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (ABl. L 117 v. 5.4.2017) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist ein Händler gemäß Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. a der VO (EU) 2017/745 verpflichtet zu prüfen, ob das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Produkt als Medizinprodukt anzusehen ist und es deshalb eine CE-Kennzeichnung als Medizinprodukt trägt sowie vom Hersteller eine EU-Konformitätserklärung für ein Medizinprodukt ausgestellt worden ist?
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