1. Das Vierte Kapitel des SGB V begründet einen numerus clausus möglicher Vertragsarten, nach denen „abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände“ u. a. zu „Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden“ zu regeln sind (vgl. § 69 Abs. 1 S. 1 SGB V). 2. Harn- und Blutteststreifen zur Eigenanwendung können jedenfalls außerhalb von Apotheken leistungserbringungsrechtlich nur als Hilfsmittel und damit allein auf Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V abgegeben werden.
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