1. Die Eingruppierung von Mitar beitern bedarf nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 MAVO der Zu stimmung der Mitarbeiterver tretung. Der Dienstgeber unter- richtet nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO die Mitarbeitervertre tung von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung und beantragt ihre Zustim mung
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