1. In sachlich-rechtlicher Hin sicht liegt dann ein Rechtsfehler des Tatrichters vor, wenn die Be weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweiserwägungen gegen Denk gesetze oder allgemeine Erfah rungssätze verstoßen oder der Tatrichter überspannte Anforde rungen an dietatrichterliche Über zeugungsbildung gestellt hat.
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