Der Referentenentwurf zum Krankenhausversorgungsver besserungsgesetz (KHVVG) vom 13.03.2024 liefert erst mals eine genauere Beschreibung, wie die Vorhaltepau schalen in der Krankenhausfinanzierung zu berechnen sind. Dieser Artikel zeigt an einem Beispiel, dass die Vorhaltepauschale nicht 60 Prozent der Gesamtkosten, sondern nur der um variable Sachkosten reduzierten ver minderten Kosten ausmacht. Ob die Vorhaltevergütung ihrer Höhe, nicht ihrer Methodik nach, zu einer „Ausglie derung des ärztlichen Dienstes“ führt und die kommen de rDRG als DRG ohne Pflege am Bett und ohne ärztli chen Dienst zu verstehen ist, bleibt allerdings offe
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