„Die Würde des Menschen ist unantastbar“, so heißt es in Artikel 1, Absatz 1 des Grundgesetzes. Menschenwürde zu schützen ist eine Staatsaufgabe auf der Grundlage der zivilgesellschaftlichen Akzeptanz. Dass allen Menschen in gleicher Weise Würde zukommt, ist ein Grundrecht im menschenrechtskon ventionellen Status im Sinne des modernen Naturrechts. Zu den aus dem Men schenrecht ableitbaren Grundrechten gehören das Recht auf Teilhabe in der Gesellschaft, Selbstbestimmung und Selbstständigkeit in den Grenzen der Ge genseitigkeit der respektvollen Achtung (vgl. Sittengesetz in Art. 2 GG). Doch was in den Gesetzestexten unverhandelbar festgeschrieben wurde, ist längst nicht immer und überall Realität. Alternde Menschen, insbesondere Menschen, die Krankheit und einen Verlust von Fähigkeiten erfahren, die Hilfe bedürfen, sozialökonomisch benachteiligt sind oder jene, die nicht der „Mehrheitsgesell schaft“ entsprechen – beispielsweise queere Menschen, introvertierte Men schen oder Menschen mit Behinderung oder Migrationsgeschichte – erfahren Formen von Ausgrenzung, Unselbstständigkeit und Ausgeliefertsein. Stigmati sierung, Kränkung, Bevormundung, Vernachlässigung oder Gewalt prägen die Lebenswelt und können auch die eigene Selbstwahrnehmung beeinflussen. Und auch die großen, gesamtgesellschaftlichen Entwicklungslinien – die de mografische Alterung, das Fehlen von Fachkräften und daraus folgende Ver sorgungsdefizite, Generationenambivalenzen, soziale und gesundheitliche Folgen von Ungleichheit und Klimawandel – haben Einfluss auf Menschen jeg lichen Alters
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