Orientierungssätze 1. Die Überleitung von Beschäftigten in die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA am 1. Januar 2017, deren Arbeitsverhältnis bereits vor deren Inkrafttreten bestand, erfolgte grundsätzlich ohne Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der neuen Entgeltordnung nur in Betracht, wenn sich auf Grundlage der neuen Entgeltordnung eine höhere als die bisherige Entgeltgruppe ergibt und die Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Rn. 24 f.).
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