Orientierungssätze 1. Die Regelung des § 17 Abs. 4 TV-L setzt für eine Höher- oder Herabgruppierung allein eine Änderung der Eingruppierung voraus (Rn. 36 ff.). 2. Die Tarifvertragsparteien verletzen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht, indem sie bei den Entgeltgruppen die Beamtenbesoldung nachzeichnen, die Stufenregelung der Beamten jedoch nicht (Rn. 49 ff.). 3. § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass nach einer Höhergruppierung durch einen zeitversetzten Stufenaufstieg vorübergehend Entgeltnachteile eintreten können. Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie (Rn. 53).
{{detailinfo.data.api.data.document[0].apa}}
{{detailinfo.data.api.data.document[0].vancouver}}
{{detailinfo.data.api.data.document[0].harvard}}