Orientierungssätze 1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist für eine Elementenfeststellungsklage nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Besteht zwischen den Parteien sowohl über die maßgebende Wochenarbeitszeit als auch über das hierfür zu leistende Entgelt Streit, setzt eine zulässige Elementenfeststellungsklage voraus, dass beide Arbeitsbedingungen Gegenstand eines einheitlichen Feststellungsantrags sind (Rn. 14 f.). 2. Bestimmt ein Arbeitsvertrag, dass „die für den Arbeitgeber … jeweils unmittelbar und zwingend geltenden Tarifverträge … in ihrer jeweiligen Fassung … Anwendung“ finden (sog. Tarifwechselklausel), hat die im Arbeitsvertrag daneben enthaltene Angabe einzelner Regelungen des im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags maßgebenden Tarifvertrags lediglich „deklaratorische“ Bedeutung, wenn die Parteien hierdurch die Bezugnahme nur „ausformuliert“ haben (Rn. 19 ff.).
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