Der Beitrag befasst sich mit der bundespersonalvertretungsgesetzlichen Stellung des Leiters der Dienststelle. Er zeigt auf, dass seine Rolle und Funktion nach dem BPersVG nicht nur auf den „beschnittenen“ Entscheidungsbefugten in der Dienststelle und „sozia len Gegenspieler“ des Personalrats reduziert werden darf, sondern er nach diesem Gesetz nach wie vor die hierarchische Spitze und Drehscheibe des Dienststellengeschehens dar- stellt. Hierzu legt er dessen wesentliche Aufgaben und Befugnisse nach dem Personalver tretungsrecht dar, die verdeutlichen, dass der Dienststellenleiter trotz der Funktionen des Personalrats der „Maßstab“ und die „Zentralfigur“ der Dienststelle bleibt
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