1. Der Personalrat darf nicht den Eindruck bei Beschäf tigten entstehen lassen, die Auslage von Druckerzeug nissen der Gewerkschaften gehe von ihm aus. Dem steht das personalvertretungsrechtliche Gebot der Objektivität und Neutralität entgegen. 2. Ein einzelnes Personalratsmitglied darf die Entfer nung dieser gewerkschaftlichen Druckerzeugnisse verlangen.
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