Leitsatz des Gerichts: In der Regel kann sich die Arbeit geberin nicht darauf berufen, die Arbeitnehmerin habe nicht auf der Grundlage des vorliegen den Arbeitsvertrags eine Arbeit verrichtet, sondern als Hospita tion, als Praktikum, als Fortbil dung, als Betriebsbesichtigung, als vertraglich geschuldete Ar beitsleistung für ein Arbeitneh merüberlassungsunternehmen oder zum »Einfühlen«.
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