Orientierungssätze des Bearbeiters: 1. Gemäß §3 Abs. 1 Satz 1 KrPfIG erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs des Kran kenpflegegesetzes und außer halb eines anderen Vertrags staates des Europäischen Wirt schaftsraums erworbene ab geschlossene Ausbildung diese Voraussetzungen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil dungsstands gegeben ist.
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