Leitsätze des Gerichts: 1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WTPG geforderte Wahlfreiheit im Bereich der Pflege für eine ambulant betreute Wohnge meinschaft muss für »alle« Be wohner bestehen, d.h. für jeden von ihnen für sich genommen. Die gemeinschaftliche Entschei dung des Gremiums der Wohn gemeinschaft über die Wahl eines gemeinsamen Pflege dienstes genügt im Grundsatz nicht den Anforderungen an eine vollständige Eigenverant wortung der einzelnen Bewoh ner im Bereich der Pflege.
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