Leitsätze des Bearbeiters: 1. Die Regelung des § 91 SGB XI soll die Wahlfreiheit von Pflege bedürftigen erhalten, die trotz gewisser Leistungseinschrän kungen von einer Einrichtung be treut werden möchten, deren Vergütungsniveau das Leis tungsvermögen der Pflegeversi cherung überschreitet. 2. Der Normcharakter des § 91 SGB XI als Ausnahmeregelung spricht nach allgemeinen Aus legungsregelungen für eine enge Auslegung, die es verbietet, über den Wortlaut hinausgehend eine »doppelte 80%«-Grenze vorzusehen
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