1. Für die Annahme eines Anordnungsgrundes nach § 123 Abs. 1 VwGO ist es erforderlich, dass der Antragsteller vorträgt und glaubhaft macht, dass er ohne den Erlass einer einstweili gen Anordnung und den Einsatz von Gebärdendolmetschern nach den Vergütungskriterien der §§ 8, 9 JVEG nicht mehr in der Lage sei, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu er bringen mit der (befürchteten) Folge, dass ihm Konsequenzen wie Lohneinbußen oder der Verlust seines Arbeitsplatzes dro hen könnten
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