I. Vorbemerkung Die Autoren befassen sich im Folgenden mit den beiden wesentlichen Schutzzwecken des LFGB, dem Gesundheits schutz und der Verbraucherinformation. Beide Richtungen finden sich in den Strafnormen der §§58 und 59 LFGB wieder. Neben einer speziellen Einziehungsregelung in § 61 LFGB gilt auch das im allgemeinen Teil des StGB angesiedel te Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung als dritte Säule (neben Strafen und Maßregeln) im Strafverfah ren anzuordnender Rechtsfolgen. Nach § 73 Abs. 1 StGB ist der Ertrag einer Straftat einzuziehen. Ist das nicht (mehr) möglich, so ist der Wert des Ertrags abzuschöpfen, § 73c Satz 1 StGB. Nur: Was ist „Tatertrag“? Und wie bemisst sich dessen Wert? Die Autoren lehnen eine pauschalierende Formalbetrachtung ab und plädieren nachdrücklich für eine Orientierung am jeweils geschützten, das Unrecht konturie- renden Rechtsgut
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