Gem. Art. 42 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 hat die Behörde bei einem festgestellten Verstoß ohne weitere Verhältnismäßigkeits prüfung sicherzustellen, dass bei der Kennzeichnung und Wer bung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird.
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