Der Behandelnde ist gemäß § 630f Abs. 1 BGB verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. Die nachträgliche Veränderung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch den Arzt oder Pflegefachpersonen unter Verstoß gegen diese Verpflichtung ist schon grundsätzlich eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Diese ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen (Thüringer Landesarbeitsgericht, Urt. v. 28.02.2024–4 Sa 166/23). Auch für Abrechnungsfragen kann die Patientenakte bedeutsame Informationen enthalten. Der Inhalt muss daher stimmen. Deshalb gehört es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des medizinischen Personals, Eintragungen in die Patientenakte sorgfältig und wahrheitsgemäß vorzunehmen und nachträgliche Änderungen, die nicht den Tatsachen entsprechen, zu unterlassen. Das Landesarbeitsgericht beurteilte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, ob eine fristlose Kündigung eine angemessene Reaktion auf das Fehlverhalten darstellt, dies mit ja. In dem besonders sensiblen Bereich der Patientenversorgung" /> Der Behandelnde ist gemäß § 630f Abs. 1 BGB verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. Die nachträgliche Veränderung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch den Arzt oder Pflegefachpersonen unter Verstoß gegen diese Verpflichtung ist schon grundsätzlich eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Diese ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen (Thüringer Landesarbeitsgericht, Urt. v. 28.02.2024–4 Sa 166/23). Auch für Abrechnungsfragen kann die Patientenakte bedeutsame Informationen enthalten. Der Inhalt muss daher stimmen. Deshalb gehört es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des medizinischen Personals, Eintragungen in die Patientenakte sorgfältig und wahrheitsgemäß vorzunehmen und nachträgliche Änderungen, die nicht den Tatsachen entsprechen, zu unterlassen. Das Landesarbeitsgericht beurteilte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, ob eine fristlose Kündigung eine angemessene Reaktion auf das Fehlverhalten darstellt, dies mit ja. In dem besonders sensiblen Bereich der Patientenversorgung" />
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