Urhebervergütungsrecht insbesondere psychisch Kranker
Wüstenberg, D. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2007 · Heft 1 · S. 205 bis 211
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Grundrecht auf Gewährleistung des geistigen Eigentums (Art. 14 GG) gilt für jedermann, auch für psychisch Kranke. Der Betreuer muss im Fall des kreativen Schaffens des Betreuten die vertraglichen und, gesetzlichen Vergütungs-, Beteiligungsoder Schadensersatzansprüche, für welche die dreijährige Verjährungsfrist gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB gilt, kennen, will er seine mögliche Haftung gegenüber dem Betreuten (§§ 1908i Abs. 1 S 1, 1833 BGB) ausschließen. Von Bedeutung sind insbesondere der Vergütungsanspruch aus Vertrag oder § 32 UrhG, der Beteiligungsanspruch aus § 26 UrhG und der Schadensersatzanspruch a…