Mitbestimmungstatbestand: Eingruppierung
Die Personalvertretung, Berlin · 2007 · Heft 12 · S. 523 bis 524
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Für Beschwerden gegen verfahrensbeendende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in personalver-tretungsrechtlichen Hauptsacheverfahren gelten gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG die § 124 Abs. 2 und § 124a VwGO entsprechend. Danach ist die Zulassung der Beschwerde, wenn diese - wie hier -nicht vom Verwaltungsgericht zugelassen wurde, gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats zu beantragen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe, aus denen die B…