Arbeitsaufnahme, auswärtige; Erforderlichkeit; Mietkaution; Probezeit; Übergangsbeihilfe; Umzugskostenbeihilfe; Trennungszuschuss
ZFSH/SGB, Starnberg · 2008 · Heft 1 · S. 34 bis 38
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leistungen zur beruflichen Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger sind vorrangig auf der Grundlage des § 16 SGB II und nicht des SGB III (§ 22 Abs. 4 SGB III): Ein Umzug ist notwendig im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II, wenn eine auswärtige Arbeitsaufnahme erfolgt und der Arbeitsplatz von der bisherigen Wohnung aus nicht zumutbar erreicht werden kann. Die Notwendigkeit eines Umzuges scheitert nicht schon daran, dass im Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten festgelegt wurde. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn die bisherige Wohnung derart weit entfernt ist, dass für die Zurücklegung des Weg…