CareLit Fachartikel
Ablauf; Absenkungzeitraum; Ermessen; Sanktionen; Verwaltungsakt
ZFSH/SGB, Starnberg · 2008 · Heft 1 · S. 38 bis 40
Dokument
101663
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Auch wenn die Voraussetzungen für die Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach §31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gegeben sind, ist ihre Feststellung dennoch dann rechtlich nicht haltbar, wenn sie nach Ablauf von drei Monaten erfolgt. Der Behörde ist ein Ermessen, ob und wann eine Sanktion eintreten soll, nicht eingeräumt. Sie ist allein gehalten, bei Bekanntwerden eines Sanktions-sachverhalts die hieran anknüpfende Sanktion durch Verwaltungsakt festzustellen und so den Beginn des Absenkungszeitraums konstitutiv zu regeln.
Schlagworte
SOZIALGESETZBUCH
BEHÖRDE
BETREUUNG
KÜNDIGUNG
BERLIN
ZEIT
ERLASS
BERATUNG
HÖHE
ARBEIT
VERHALTEN
ES
EIGNUNG
SCHREIBEN
WOHNUNG
HEIZUNG