CareLit Fachartikel

Ablauf; Absenkungzeitraum; Ermessen; Sanktionen; Verwaltungsakt

ZFSH/SGB, Starnberg · 2008 · Heft 1 · S. 38 bis 40

Dokument
101663
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2008
Jahrgang 47
Seiten
38 bis 40
Erschienen: 2008-01-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Auch wenn die Voraussetzungen für die Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach §31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gegeben sind, ist ihre Feststellung dennoch dann rechtlich nicht haltbar, wenn sie nach Ablauf von drei Monaten erfolgt. Der Behörde ist ein Ermessen, ob und wann eine Sanktion eintreten soll, nicht eingeräumt. Sie ist allein gehalten, bei Bekanntwerden eines Sanktions-sachverhalts die hieran anknüpfende Sanktion durch Verwaltungsakt festzustellen und so den Beginn des Absenkungszeitraums konstitutiv zu regeln.

Schlagworte

SOZIALGESETZBUCH BEHÖRDE BETREUUNG KÜNDIGUNG BERLIN ZEIT ERLASS BERATUNG HÖHE ARBEIT VERHALTEN ES EIGNUNG SCHREIBEN WOHNUNG HEIZUNG