Inverkehrbringen eines Medizinproduktes (medizinisches Pflaster)
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2007 · Heft 12 · S. 162 bis 167
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Einordnung eines Produktes als Arzneimittel oder als Medizinprodukt richtet sich allein danach, ob es überwiegend pharmakologisch (Arzneimittel) oder überwiegend physikalisch wirkt (Medizinprodukt, §2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AmG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG i.V. m. § 3 Nr. 1 Buchst, a) und b), Nr. 2 MPG). Dabei liegt eine überwiegend pharmakologische Wirkung jedenfalls dann vor, wenn eine Wechselwirkung zwischen den Molekülen des betreffenden Stoffes und einem gewöhnlich als Rezeptor bezeichneten Zellbestandteil vorliegt, die entweder zu einer direkten Wirkung führt oder die Reaktion auf einen anderen Zell…