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Altenheim, Hannover · 2008 · Heft 5 · S. 37
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Durch einen kirchlichen Arbeitgeber ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion zwar gem. § 9 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehand-lungsgesetzes (AGG) zulässig, wenn eine Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung stellt. Die Vorschrift ist jedoch europarechtskonform so auszulegen, dass dies nur für den sogenannten verkündungsnahen Bereich gilt, wenn also die konkrete Tätigkeit in einer direkten Beziehung zum Selbstverständnis der Kirche steht.