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Altenheim, Hannover · 2008 · Heft 5 · S. 37

Dokument
103442
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2008
Jahrgang 47
Seiten
37
Erschienen: 2008-05-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Durch einen kirchlichen Arbeitgeber ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion zwar gem. § 9 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehand-lungsgesetzes (AGG) zulässig, wenn eine Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung stellt. Die Vorschrift ist jedoch europarechtskonform so auszulegen, dass dies nur für den sogenannten verkündungsnahen Bereich gilt, wenn also die konkrete Tätigkeit in einer direkten Beziehung zum Selbstverständnis der Kirche steht.

Schlagworte

KIRCHE RELIGION TÄTIGKEIT ARBEITGEBER ENTSCHEIDUNG THERAPIE SCHREIBEN PERSONEN SOZIALARBEITER ROLLE BERÜHRUNG Altenheim Hannover