Zur Erforderlichkeit der Betreuerbestellung
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2008 · Heft 6 · S. 125 bis 127
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts kann ein Betreuer grund-sätzlich nur dann bestellt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen ein Fürsorgebedürfnis hierfür besteht, nicht aber um dessen störendes Verhalten gegenüber Dritten einzudämmen. Ein Fürsorgebedürfnis und damit eine Rechtfertigung für die Betreueraufgabe „Entscheidung über den Fernmeldeverkehr kann aber darin bestehen, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen der Belästigten (hier: durch eine Vielzahl von Anrufen jeweils bestimmter Privatoder Firmenanschlüsse mit wirrem Inhalt, Missbrauch des polizeilichen Notrufs) zu schützen.