CareLit Fachartikel

Entscheidend ist die Anordnung des Arbeitgebers

Weber, M.; · Pflegezeitschrift · 2008 · Heft 6 · S. 344 bis 346

Dokument
104059
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflegezeitschrift
Autor:innen
Weber, M.;
Ausgabe
Heft 6 / 2008
Jahrgang 61
Seiten
344 bis 346
Erschienen: 2008-06-01 00:00:00
ISSN
0945-1129
DOI

Zusammenfassung

Die Frage, ob eine Arbeitsleistung zum Bereitschaftsdienst zählt oder als Überstunde gewertet wird, wirkt sich deutlich auf die Höhe der Vergütung aus. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber frei entscheiden, ob er Bereitschaftsdienst oder Überstunden anordnet. Dies gilt auch, wenn nach Ablauf der Regelarbeitszeit erwartungsgemäß noch Arbeit anfallen kann, wie das Bundesarbeitsgericht am 25.April 2007 entschied.

Schlagworte

BEREITSCHAFTSDIENST ARBEITGEBER ARBEITSZEIT BAT ARBEITNEHMER TVÖD URTEIL ZEIT ARBEIT AUFSCHUB ES LEISTUNG AUFMERKSAMKEIT ARBEITSLEISTUNG HÖHE ARBEITSVERHÄLTNIS