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Genitalverstümmelung und die Strafbarkeit des Arztes

Wüstenberg, D.; · Qualitätsmanagement in Klinik und Praxis, Frankfurt · 2008 · Heft 2 · S. 36 bis 40

Dokument
104176
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Qualitätsmanagement in Klinik und Praxis, Frankfurt
Autor:innen
Wüstenberg, D.;
Ausgabe
Heft 2 / 2008
Jahrgang 16
Seiten
36 bis 40
Erschienen: 2008-02-01 00:00:00
ISSN
0949-9253
DOI

Zusammenfassung

Die Jahrtausende alte Tradition der weiblichen Beschneidung/Genitalverstümmelung1 wird in mehreren afrikanischen und asiatischen Staaten2 und neuerdings auch in Deutschland praktiziert. Auch deutsche Ärzte z.B. afrikanischer Herkunft schneiden jungen Mädchen deren äußere Genitalien ab.3 Einige Juristen haben die Frage, ob die Täter dadurch eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begehen (Messer als Werkzeug) oder eine schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verlust eines wichtigen Glie-des), entweder gar nicht beantwortet4 oder aber bei Bejahung der Gliedeigenschaft der weib…

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF GELENK GENITALVERSTÜMMELUNG VEREINIGUNG KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG KÖRPERVERLETZUNG STRAFRECHT GELENKE OHR KLITORIS OBERSCHENKEL BEIN HAUT UNTERKIEFER GENITALIEN VENEN