Einwilligung der Angehörigen zur Organspende:„Rechtzeitig darüber sprechen
Pflegezeitschrift · 2008 · Heft 8 · S. 424 bis 425
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1997 trat das Transplantationsgesetz (TPG) in Kraft. Dieses besagt, wenn der „Hirntod bei einem Menschen festgestellt wird und eine Einwilligung zur Organspende vorliegt, dann darf die Organentnahme vorgenommen werden (§ 3). Wenn aber weder eine schriftliche Einwil-ligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organspenders vorliegt, muss der nächste Angehörige unter Beachtung des mutmaß-lichen Willens des Verstorbenen entscheiden (§ 4). Wieso Professor Dr. Günter Kirste auf die rechtzeitige Kommunikation zwischen den Ärzten in Krankenhäusern und Angehörigen setzt, erläutert er im Gespräch mit Alma Prz…