Feiertagszuschlag - Freizeitausgleich -Krankenhäuser
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2008 · Heft 11 · S. 600 bis 601
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Kl. ist als Erzieherin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in einer vom Bekl. betriebenen heilpädagogischen Hinrichtung beschäftigt. Sie wird ständig nach einem Dienstplan eingesetzt, der Wechselschichtdienst oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht. Am Montag, dem 3.10.2005, arbeitete die Kl. dienstplanmäßig zehn Stunden. Der Bekl. verminderte wegen des Feiertags die Sollarbeitszeit der Kl. in dieser Woche um 7,7 Stunden und zahlte zudem einen Feiertügszuschlag i.H.v. 135%. Im Februar 2006 zog er einen Betrag im Umfang von 100% des Grundbetrags wieder ab, so das…