Gesetzlich normierte Kommunikationshilfen für Gehörlose
Kreutz, M.; · ZFSH/SGB, Starnberg · 2008 · Heft 1 · S. 586 bis 598
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bestimmt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Die Norm fand sich nicht immer im GG, sondern ist erst im Rahmen der Verfassungsreform von 1994 eingefügt worden. Ausweislich der Gesetzesbegründung bezweckt sie die Stärkung der Stellung behinderter Menschen in Recht und Gesellschaft. 3 Neben dem Gleichheitsrecht, das sich in der Bestimmung manifestiert, enthält das Benachteiligungsverbot auch einen Auftrag an den Staat, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken. 4 Die Norm konkretisiert den Förderund Integrationsauftrag des Sozialstaats…