CareLit Fachartikel

Gesetzlich normierte Kommunikationshilfen für Gehörlose

Kreutz, M.; · ZFSH/SGB, Starnberg · 2008 · Heft 1 · S. 586 bis 598

Dokument
106691
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Kreutz, M.;
Ausgabe
Heft 1 / 2008
Jahrgang 47
Seiten
586 bis 598
Erschienen: 2008-10-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bestimmt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Die Norm fand sich nicht immer im GG, sondern ist erst im Rahmen der Verfassungsreform von 1994 eingefügt worden. Ausweislich der Gesetzesbegründung bezweckt sie die Stärkung der Stellung behinderter Menschen in Recht und Gesellschaft. 3 Neben dem Gleichheitsrecht, das sich in der Bestimmung manifestiert, enthält das Benachteiligungsverbot auch einen Auftrag an den Staat, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken. 4 Die Norm konkretisiert den Förderund Integrationsauftrag des Sozialstaats…

Schlagworte

KOMMUNIKATION RECHT NORM BEHINDERUNG BEHINDERTER AUFTRAGSABWICKLUNG ENTSCHEIDUNG RECHTSPRECHUNG LEISTUNG VERTRAUEN SOZIALARBEITER INDIVIDUALITÄT SPRACHE PATIENTEN ROLLE PRAXIS