Zu den Anforderungen an eine Verdachtskündigung im klinischen Bereich
Ibener, G.; Eickmann, T.; · Qualitätsmanagement in Klinik und Praxis, Frankfurt · 2008 · Heft 11 · S. 145 bis 146
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist in §626 BGB niedergelegt. Ein solcher wichtiger Grund kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beispielsweise in einer erwiesenen strafbaren Handlung oder einer schuldhaften Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers liegen. Aber auch der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Verfehlung kann bereits als wichtiger Grund zur Kündigung ausreichen, sog. „Verdachtskündigung1, wenn der Verdacht das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen in die Rechtschaffenhe…