Schwangerschaftskonfliktberatung
Krankenpflege-Journal, Würzburg · 1983 · Heft 1 · S. 8 bis 9
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Darum hat das Bundesverfassungsgericht den reformierten § 218 des Strafgesetzbuches mit der Fristenlösung verworfen und eine Indikationenlösung für zulässig erklärt. Das bedeutet, daß jede Tötung ungeborenen Lebens der moralischen und rechtlichen Rechtfertigung bedarf. Konkret gesprochen heißt das, daß nur in einer Notlage ungeborenes Leben getötet werden darf. Vor den Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht sowohl die Schwangerschaftskonfliktberatung durch eine vom Staat anerkannte und von einer der gesellschaftlichen Gruppe getragene Stelle als auch die ärztliche Beratung gestellt.