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§ 116 b Abs. 2 SGB V - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2008 · Heft 12 · S. 150 bis 152

Dokument
108647
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Krankenhaus und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2008
Jahrgang 12
Seiten
150 bis 152
Erschienen: 2008-12-01 00:00:00
ISSN
1434-2618
DOI

Zusammenfassung

Nachfolgende Entscheidung der Zweiten Kammer des ersten Senats des BVerfG betrifft die durch eine Gruppe von Kinderkardiologen erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den in der Fassung des GKV Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) zum 01.04.2007 in Kraft getretenen § 116 b Abs. 2 SGB V. Hiernach ist ein zugelassenes Krankenhaus zur ambulanten Behandlung bestimmter hochspezialisierter Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen berechtigt, wenn und soweit es im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes auf Antrag des Krankenhausträgers dazu bestimmt worden ist.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG NORM RECHTSPRECHUNG GESETZ HAMBURG ERMÄCHTIGUNG LÖSUNGEN RECHTSANWÄLTE PRAXIS KRANKENHAUSPLANUNG KRANKENHÄUSER LITERATUR ÄRZTE ES BEHANDLUNGSFEHLER KAUSALITÄT