§ 116 b Abs. 2 SGB V - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2008 · Heft 12 · S. 150 bis 152
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nachfolgende Entscheidung der Zweiten Kammer des ersten Senats des BVerfG betrifft die durch eine Gruppe von Kinderkardiologen erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den in der Fassung des GKV Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) zum 01.04.2007 in Kraft getretenen § 116 b Abs. 2 SGB V. Hiernach ist ein zugelassenes Krankenhaus zur ambulanten Behandlung bestimmter hochspezialisierter Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen berechtigt, wenn und soweit es im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes auf Antrag des Krankenhausträgers dazu bestimmt worden ist.