CareLit Fachartikel
Benachteiligung einer schwerbehinderten Bewerberin
Die Personalvertretung, Berlin · 2009 · Heft 4 · S. 145 bis 152
Dokument
108930
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Diese Pflicht beruht für Altfälle auf § 81 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung (a. F.). Übersehen die für den Arbeitgeber handelnden Personen den Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft und verstößt der Arbeitgeber deshalb gegen seine Pflichten aus § 81 SGB IX a.F., wird eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermutet.
Schlagworte
ARBEITGEBER
BEHINDERUNG
BEWERBUNG
ENTSCHÄDIGUNG
VORSTELLUNGSGESPRÄCH
RECHTSPRECHUNG
PERSONEN
RICHTLINIE
FÜHRUNG
ARBEITSLEISTUNG
ES
SCHREIBEN
KAUSALITÄT
WAHRSCHEINLICHKEIT
MENSCHEN
EIGNUNG