CareLit Fachartikel

Benachteiligung einer schwerbehinderten Bewerberin

Die Personalvertretung, Berlin · 2009 · Heft 4 · S. 145 bis 152

Dokument
108930
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2009
Jahrgang 52
Seiten
145 bis 152
Erschienen: 2009-04-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Diese Pflicht beruht für Altfälle auf § 81 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung (a. F.). Übersehen die für den Arbeitgeber handelnden Personen den Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft und verstößt der Arbeitgeber deshalb gegen seine Pflichten aus § 81 SGB IX a.F., wird eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermutet.

Schlagworte

ARBEITGEBER BEHINDERUNG BEWERBUNG ENTSCHÄDIGUNG VORSTELLUNGSGESPRÄCH RECHTSPRECHUNG PERSONEN RICHTLINIE FÜHRUNG ARBEITSLEISTUNG ES SCHREIBEN KAUSALITÄT WAHRSCHEINLICHKEIT MENSCHEN EIGNUNG